Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/10/0205
Entscheidungsdatum
22.11.2006
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht
Norm
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0206 B 16. Oktober 2006 RS 1
(Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber
die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des
Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre,
sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des
Beschwerdeführers entnehmen. Daran vermag auch insbesondere das
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass ihm das
Aufsteigen in die 8. Klasse nur nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG
erlaubt worden sei, weil diese Berechtigung zum Aufstieg nicht von
einer Bedingung abhängig ist.)
Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. - zuletzt - B vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. (Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen. Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.)Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur vergleiche z.B. - zuletzt - B vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. (Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen. Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100205.X01
Dokumentnummer
JWR_2005100205_20061122X01