Verwaltungsgerichtshof
26.02.2007
2005/10/0112
GRS wie 2005/10/0206 B 16. Oktober 2006 RS 1
(Hier mit dem Zusatz: Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem es um die Zulässigkeit des Antritts zur Diplomprüfung geht, die vom Beschwerdeführer mittlerweile bestanden wurde.)
Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur vergleiche z.B. - zuletzt - B vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. (Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen. Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.)