Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17709 A/2009
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/10/0107
Entscheidungsdatum
16.06.2009
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/10/0190
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0123 E 26. März 2007 RS 2
(hier nur erster und zweiter Satz)
Stammrechtssatz
Im Allgemeinen steht bei der nach § 10 ApG vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. z.B. E vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen.Im Allgemeinen steht bei der nach Paragraph 10, ApG vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche z.B. E vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100107.X05
Im RIS seit
24.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2005100107_20090616X05