Verwaltungsgerichtshof
16.03.2026
Ra 2025/10/0195
GRS wie 2005/10/0123 E 26. März 2007 RS 2
Im Allgemeinen steht bei der nach Paragraph 10, ApG vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche z.B. E vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100195.L04