Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0123 E 26. März 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Im Allgemeinen steht bei der nach Paragraph 10, ApG vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche z.B. E vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100195.L04