Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/09/0172
Entscheidungsdatum
29.11.2007
Index
L22001 Landesbedienstete Burgenland
L24001 Gemeindebedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
Norm
GdBedG Bgld 1971 §3;
LBDG Bgld 1997 §142 Abs3 Z5 idF 1999/019 impl;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §142 Abs3 Z5 idF 1999/019;
StGB §5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte hätte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen dürfen, weil keiner der Fälle des § 142 Abs. 3 Bgld LBDG 1997 vorlag. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt hätte erscheinen können, da gerade das Verschulden des Beamten in der ihm zum Vorwurf gemachten Form der Wissentlichkeit noch in der Berufung bestritten und auch durch der Disziplinaroberkommission vorliegende Beweisergebnisse nicht eindeutig belegt worden war. Die Disziplinaroberkommission hätte sich daher mit den bestreitenden Behauptungen des Beamten zu dieser Frage eingehender zu beschäftigen und auf Grund der unmittelbaren Ergebnisse einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung Feststellungen hierüber zu treffen gehabt.Die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte hätte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen dürfen, weil keiner der Fälle des Paragraph 142, Absatz 3, Bgld LBDG 1997 vorlag. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt hätte erscheinen können, da gerade das Verschulden des Beamten in der ihm zum Vorwurf gemachten Form der Wissentlichkeit noch in der Berufung bestritten und auch durch der Disziplinaroberkommission vorliegende Beweisergebnisse nicht eindeutig belegt worden war. Die Disziplinaroberkommission hätte sich daher mit den bestreitenden Behauptungen des Beamten zu dieser Frage eingehender zu beschäftigen und auf Grund der unmittelbaren Ergebnisse einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung Feststellungen hierüber zu treffen gehabt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090172.X02
Im RIS seit
27.12.2007
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2005090172_20071129X02