Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/09/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/09/0172

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
L24001 Gemeindebedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

GdBedG Bgld 1971 §3;
LBDG Bgld 1997 §142 Abs3 Z5 idF 1999/019 impl;
LBDG Bgld/Gemeindebeamten 1971 §142 Abs3 Z5 idF 1999/019;
StGB §5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte hätte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen dürfen, weil keiner der Fälle des Paragraph 142, Absatz 3, Bgld LBDG 1997 vorlag. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt hätte erscheinen können, da gerade das Verschulden des Beamten in der ihm zum Vorwurf gemachten Form der Wissentlichkeit noch in der Berufung bestritten und auch durch der Disziplinaroberkommission vorliegende Beweisergebnisse nicht eindeutig belegt worden war. Die Disziplinaroberkommission hätte sich daher mit den bestreitenden Behauptungen des Beamten zu dieser Frage eingehender zu beschäftigen und auf Grund der unmittelbaren Ergebnisse einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung Feststellungen hierüber zu treffen gehabt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090172.X02

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2005090172_20071129X02