Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Geschäftszahl

2005/09/0172

Rechtssatz

Die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte hätte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen dürfen, weil keiner der Fälle des Paragraph 142, Absatz 3, Bgld LBDG 1997 vorlag. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt hätte erscheinen können, da gerade das Verschulden des Beamten in der ihm zum Vorwurf gemachten Form der Wissentlichkeit noch in der Berufung bestritten und auch durch der Disziplinaroberkommission vorliegende Beweisergebnisse nicht eindeutig belegt worden war. Die Disziplinaroberkommission hätte sich daher mit den bestreitenden Behauptungen des Beamten zu dieser Frage eingehender zu beschäftigen und auf Grund der unmittelbaren Ergebnisse einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung Feststellungen hierüber zu treffen gehabt.