Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/09/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/09/0148

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Das DMSG enthält in seinem Paragraph eins, Absatz 2, eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in römisch eins und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090148.X02

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2005090148_20071129X02

Rechtssatz für 2007/09/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/09/0065

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0148 E 29. November 2007 RS 2 (Hier: Das Legionslager L als eines der drei in Österreich und das einzige in Oberösterreich existierende derartige Lager.)

Stammrechtssatz

Das DMSG enthält in seinem Paragraph eins, Absatz 2, eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in römisch eins und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090065.X01

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2007090065_20081216X01

Rechtssatz für 2009/09/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0196

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0148 E 29. November 2007 RS 2 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Das DMSG enthält in seinem Paragraph eins, Absatz 2, eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in römisch eins und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090196.X02

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009090196_20111215X02

Rechtssatz für 2009/09/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0066

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0148 E 29. November 2007 RS 2 (Hier: Der Umstand, dass es in Wien und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes noch andere Wohnhäuser vergleichbarer Bedeutung geben mag, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

Stammrechtssatz

Das DMSG enthält in seinem Paragraph eins, Absatz 2, eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in römisch eins und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090066.X01

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009090066_20120126X01