Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2007/09/0065
GRS wie 2005/09/0148 E 29. November 2007 RS 2
(Hier: Das Legionslager L als eines der drei in Österreich und das einzige in Oberösterreich existierende derartige Lager.)
Das DMSG enthält in seinem Paragraph eins, Absatz 2, eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in römisch eins und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)