Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2005/09/0130
Entscheidungsdatum
13.12.2007
Index
L10106 Stadtrecht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/09/0082
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0006 E 3. Juli 2000 RS 3
(Hier: Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Weisung
vom 11. Mai 2004 nicht selbst erlassen, sondern für den
Magistratsdirektor in Umsetzung von dessen Verfügung vom 27. April
2004 lediglich "intimiert". Auch die schriftliche Wiederholung der
Weisung vom 14. Mai 2004 zeichnete er nur "für den
Magistratsdirektor"; daran schließt sich ein von diesem selbst
unterfertigter Genehmigungsvermerk. Damit ist klar, dass der
Vorsitzende der Disziplinarkommission in seiner Funktion als
Leiter des Personalamtes hinsichtlich des Inhaltes der Weisung
keinen eigenen normativen Willen entfaltete.)
Stammrechtssatz
Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden. Den Organwaltern kann grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981; hier betreffend die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X06
Im RIS seit
30.01.2008
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2005090130_20071213X06