Die Zulässigkeit einer Antragstellung nach § 5 HöfeG Tir ist nicht an die Eigentümerstellung des geschlossenen Hofes geknüpft. Antragsbefugt nach § 5 HöfeG Tir ist jeder, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag, was beim Masseverwalter der konkursverfangenen Verlassenschaft der Fall ist.Die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Paragraph 5, HöfeG Tir ist nicht an die Eigentümerstellung des geschlossenen Hofes geknüpft. Antragsbefugt nach Paragraph 5, HöfeG Tir ist jeder, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag, was beim Masseverwalter der konkursverfangenen Verlassenschaft der Fall ist.