Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2005/07/0171

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Paragraph 5, HöfeG Tir ist nicht an die Eigentümerstellung des geschlossenen Hofes geknüpft. Antragsbefugt nach Paragraph 5, HöfeG Tir ist jeder, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag, was beim Masseverwalter der konkursverfangenen Verlassenschaft der Fall ist.