Der Umstand, dass die Gewinnung von Schotter im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes erfolgt ist, ist nicht geeignet, eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 darzulegen.Der Umstand, dass die Gewinnung von Schotter im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes erfolgt ist, ist nicht geeignet, eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG 1959 darzulegen.