Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/07/0174
Entscheidungsdatum
30.09.2010
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0125 E 28. September 2006 VwSlg 17019 A/2006 RS 7
(Hier: Ein solches besonderes rechtliches Interesse kann der Bf
aus dem Südtiroler Landesgesetz nicht ableiten, weil diese Norm
keine Anwendung findet. Sonstige Hinweise für das Bestehen eines
rechtlichen Interesses, das die Parteistellung des Bf begründen
könnte, sind nicht hervorgekommen. Ihm kam daher auch keine
Berufungslegitimation zu. Er wurde durch den angefochtenen
Bescheid, mit dem seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen
wurde, daher in keinen Rechten verletzt.)
Stammrechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte ist in § 74 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 nicht als Partei des Absonderungsverfahrens genannt. Seine Parteistellung ergibt sich aber aus § 8 AVG, wonach noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, wenn sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind.Der Vorkaufsberechtigte ist in Paragraph 74, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 nicht als Partei des Absonderungsverfahrens genannt. Seine Parteistellung ergibt sich aber aus Paragraph 8, AVG, wonach noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, wenn sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070174.X02
Im RIS seit
28.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010
Dokumentnummer
JWR_2008070174_20100930X02