Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17050 A/2006

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

2005/07/0123

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X20

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070123_20061109X20

Rechtssatz für 2006/07/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2006/07/0169

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 RS 20 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X08

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070169_20080123X08

Rechtssatz für 2008/07/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2008/07/0161

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 VwSlg 17050 A/2006 RS 20 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070161.X07

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008070161_20121121X07