Verwaltungsgerichtshof
23.01.2008
2006/07/0169
GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 RS 20
(hier ohne den letzten Satz)
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/07/0073