Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Geschäftszahl

2006/07/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 RS 20

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/07/0073