Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.