Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17050 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0123

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §33;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs1 litf;

Rechtssatz

Paragraph 110, Absatz eins, Litera f, Tir FlVfLG 1952 beschreibt auch die Rolle der Gemeinde im Verfahren über die Bestellung eines Gemeindevertreters insofern, als er ein Anhörungsrecht ("nach Anhörung der Gemeinde bestellter Vertreter") festschreibt. Man könnte daher die Ansicht vertreten, der Gemeinde käme im Bestellungsverfahren nur ein Anhörungsrecht zu; aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren aber nicht ableitbar. Die Nichtzustellung des Bescheides über die Bestellung eines Gemeindevertreters an die Gemeinde, der bei dieser Betrachtung keine Parteistellung im Verfahren zukam, hätte daher keine Rechtsfolgen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X03

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070123_20061109X03