Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17050 A/2006
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/07/0123
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §8;
FlVfGG §33;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs1 litf;
Rechtssatz
§ 110 Abs 1 lit f Tir FlVfLG 1952 beschreibt auch die Rolle der Gemeinde im Verfahren über die Bestellung eines Gemeindevertreters insofern, als er ein Anhörungsrecht ("nach Anhörung der Gemeinde bestellter Vertreter") festschreibt. Man könnte daher die Ansicht vertreten, der Gemeinde käme im Bestellungsverfahren nur ein Anhörungsrecht zu; aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren aber nicht ableitbar. Die Nichtzustellung des Bescheides über die Bestellung eines Gemeindevertreters an die Gemeinde, der bei dieser Betrachtung keine Parteistellung im Verfahren zukam, hätte daher keine Rechtsfolgen.Paragraph 110, Absatz eins, Litera f, Tir FlVfLG 1952 beschreibt auch die Rolle der Gemeinde im Verfahren über die Bestellung eines Gemeindevertreters insofern, als er ein Anhörungsrecht ("nach Anhörung der Gemeinde bestellter Vertreter") festschreibt. Man könnte daher die Ansicht vertreten, der Gemeinde käme im Bestellungsverfahren nur ein Anhörungsrecht zu; aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren aber nicht ableitbar. Die Nichtzustellung des Bescheides über die Bestellung eines Gemeindevertreters an die Gemeinde, der bei dieser Betrachtung keine Parteistellung im Verfahren zukam, hätte daher keine Rechtsfolgen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X03
Im RIS seit
04.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012
Dokumentnummer
JWR_2005070123_20061109X03