Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Paragraph 110, Absatz eins, Litera f, Tir FlVfLG 1952 beschreibt auch die Rolle der Gemeinde im Verfahren über die Bestellung eines Gemeindevertreters insofern, als er ein Anhörungsrecht ("nach Anhörung der Gemeinde bestellter Vertreter") festschreibt. Man könnte daher die Ansicht vertreten, der Gemeinde käme im Bestellungsverfahren nur ein Anhörungsrecht zu; aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren aber nicht ableitbar. Die Nichtzustellung des Bescheides über die Bestellung eines Gemeindevertreters an die Gemeinde, der bei dieser Betrachtung keine Parteistellung im Verfahren zukam, hätte daher keine Rechtsfolgen.