Ob die Vorschreibung von Grenzwerten im Zusammenhang mit fremden Rechten, zu denen auch das Fischereirecht gehört, ausreichend ist, ist nicht allein anhand des 3. Abschnittes des WRG 1959 zu beurteilen, sondern anhand der Bestimmungen des § 12 Abs 2 legcit für bestehende Rechte und des § 15 Abs 1 für Fischereirechte.Ob die Vorschreibung von Grenzwerten im Zusammenhang mit fremden Rechten, zu denen auch das Fischereirecht gehört, ausreichend ist, ist nicht allein anhand des 3. Abschnittes des WRG 1959 zu beurteilen, sondern anhand der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, legcit für bestehende Rechte und des Paragraph 15, Absatz eins, für Fischereirechte.