Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2005/07/0071

Rechtssatz

Ob die Vorschreibung von Grenzwerten im Zusammenhang mit fremden Rechten, zu denen auch das Fischereirecht gehört, ausreichend ist, ist nicht allein anhand des 3. Abschnittes des WRG 1959 zu beurteilen, sondern anhand der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, legcit für bestehende Rechte und des Paragraph 15, Absatz eins, für Fischereirechte.