Das auf öffentliche Interessen gründende Erfordernis nach § 138 Abs 1 lit a WRG, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG aus.Das auf öffentliche Interessen gründende Erfordernis nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt einen Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG aus.