Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/07/0021
Entscheidungsdatum
21.06.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Kann eine Wasserkraftanlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil im Sinn des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzesbestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.Kann eine Wasserkraftanlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzesbestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070021.X05
Im RIS seit
31.07.2007
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009
Dokumentnummer
JWR_2005070021_20070621X05