Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2005/07/0021
Kann eine Wasserkraftanlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzesbestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.