Für die Frage des Vorliegens der Erlöschensvoraussetzungen gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 ist der Zustand der Anlage maßgeblich, für welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.Für die Frage des Vorliegens der Erlöschensvoraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist der Zustand der Anlage maßgeblich, für welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.