Im Unterschied zu Regelungen von Bauordnungen anderer Bundesländer (siehe hiezu die E 15.9.1958, 1237/56, VwSlg 4740 A/1958, betreffend die Wiener Bauordnung , vom 24.11.1992, 92/05/0136, zur Burgenländischen Bauordnung, vom 26.3.1996, 93/05/0256, zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976) kann sich ein Bauplatz nach der NÖ BauO 1976 nur auf ein Grundstück beziehen und darf sich nicht über mehrere Grundstücke erstrecken. Die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass Grundstücksgrenzen und Bauplatzgrenzen übereinstimmen müssen, enthält der im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangende § 12 Abs 2 NÖ BauO 1976 (siehe hiezu auch die bei Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4te Auflage, Seite 115, abgedruckten Erläuterungen zu § 12 NÖ BauO 1976).Im Unterschied zu Regelungen von Bauordnungen anderer Bundesländer (siehe hiezu die E 15.9.1958, 1237/56, VwSlg 4740 A/1958, betreffend die Wiener Bauordnung , vom 24.11.1992, 92/05/0136, zur Burgenländischen Bauordnung, vom 26.3.1996, 93/05/0256, zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976) kann sich ein Bauplatz nach der NÖ BauO 1976 nur auf ein Grundstück beziehen und darf sich nicht über mehrere Grundstücke erstrecken. Die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass Grundstücksgrenzen und Bauplatzgrenzen übereinstimmen müssen, enthält der im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangende Paragraph 12, Absatz 2, NÖ BauO 1976 (siehe hiezu auch die bei Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4te Auflage, Seite 115, abgedruckten Erläuterungen zu Paragraph 12, NÖ BauO 1976).