Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/05/0044

Entscheidungsdatum

04.07.2000

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §100 Abs3;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §12 Abs1;
BauO NÖ 1976 §12 Abs2;
BauO NÖ 1976 §2 Z7;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Unterschied zu Regelungen von Bauordnungen anderer Bundesländer (siehe hiezu die E 15.9.1958, 1237/56, VwSlg 4740 A/1958, betreffend die Wiener Bauordnung , vom 24.11.1992, 92/05/0136, zur Burgenländischen Bauordnung, vom 26.3.1996, 93/05/0256, zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976) kann sich ein Bauplatz nach der NÖ BauO 1976 nur auf ein Grundstück beziehen und darf sich nicht über mehrere Grundstücke erstrecken. Die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass Grundstücksgrenzen und Bauplatzgrenzen übereinstimmen müssen, enthält der im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangende Paragraph 12, Absatz 2, NÖ BauO 1976 (siehe hiezu auch die bei Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4te Auflage, Seite 115, abgedruckten Erläuterungen zu Paragraph 12, NÖ BauO 1976).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050044.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2000050044_20000704X01

Rechtssatz für 2005/05/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/05/0324

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1883 §19;
BauO NÖ 1883 §6;
BauO NÖ 1976 §100 Abs3;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §12 Abs1;
BauO NÖ 1976 §2 Z7;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0044 E 4. Juli 2000 RS 1 (hier nur erster Satz; hier betreffend die NÖ BauO 1883; hier: Die Überbauung einer Grundstücksgrenze war daher grundsätzlich nicht zulässig. Daher kann abgesehen davon, dass der Mitbeteiligte einen vermuteten Konsens nicht behauptet hat, nicht davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes der mitbeteiligten Partei eine Baubewilligung erteilt hat, die nicht nur eine Mitbenützung von Nachbargrund beinhaltet, sondern auch eine Verbindung mit dem Nachbargebäude derart vorgesehen hat, dass Mauerteile dieses Nachbargebäudes wesentliche tragende Funktionen für das Gebäude des Mitbeteiligten übernehmen, obwohl auch für das Gebäude der mitbeteiligten Partei - wie sich aus den Plänen betreffend den Umbau im Jahre 1961 ergibt - eine die beschwerdegegenständlichen Stahlträger tragende Gebäudemauer vorgesehen war und diese Gebäudemauer auch tatsächlich errichtet worden ist.)

Stammrechtssatz

Im Unterschied zu Regelungen von Bauordnungen anderer Bundesländer (siehe hiezu die E 15.9.1958, 1237/56, VwSlg 4740 A/1958, betreffend die Wiener Bauordnung , vom 24.11.1992, 92/05/0136, zur Burgenländischen Bauordnung, vom 26.3.1996, 93/05/0256, zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976) kann sich ein Bauplatz nach der NÖ BauO 1976 nur auf ein Grundstück beziehen und darf sich nicht über mehrere Grundstücke erstrecken. Die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass Grundstücksgrenzen und Bauplatzgrenzen übereinstimmen müssen, enthält der im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangende Paragraph 12, Absatz 2, NÖ BauO 1976 (siehe hiezu auch die bei Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4te Auflage, Seite 115, abgedruckten Erläuterungen zu Paragraph 12, NÖ BauO 1976).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050324.X04

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2005050324_20061010X04