Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0324
GRS wie 2000/05/0044 E 4. Juli 2000 RS 1
(hier nur erster Satz; hier betreffend die NÖ BauO 1883; hier: Die Überbauung einer Grundstücksgrenze war daher grundsätzlich nicht zulässig. Daher kann abgesehen davon, dass der Mitbeteiligte einen vermuteten Konsens nicht behauptet hat, nicht davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes der mitbeteiligten Partei eine Baubewilligung erteilt hat, die nicht nur eine Mitbenützung von Nachbargrund beinhaltet, sondern auch eine Verbindung mit dem Nachbargebäude derart vorgesehen hat, dass Mauerteile dieses Nachbargebäudes wesentliche tragende Funktionen für das Gebäude des Mitbeteiligten übernehmen, obwohl auch für das Gebäude der mitbeteiligten Partei - wie sich aus den Plänen betreffend den Umbau im Jahre 1961 ergibt - eine die beschwerdegegenständlichen Stahlträger tragende Gebäudemauer vorgesehen war und diese Gebäudemauer auch tatsächlich errichtet worden ist.)
Im Unterschied zu Regelungen von Bauordnungen anderer Bundesländer (siehe hiezu die E 15.9.1958, 1237/56, VwSlg 4740 A/1958, betreffend die Wiener Bauordnung , vom 24.11.1992, 92/05/0136, zur Burgenländischen Bauordnung, vom 26.3.1996, 93/05/0256, zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976) kann sich ein Bauplatz nach der NÖ BauO 1976 nur auf ein Grundstück beziehen und darf sich nicht über mehrere Grundstücke erstrecken. Die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass Grundstücksgrenzen und Bauplatzgrenzen übereinstimmen müssen, enthält der im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangende Paragraph 12, Absatz 2, NÖ BauO 1976 (siehe hiezu auch die bei Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4te Auflage, Seite 115, abgedruckten Erläuterungen zu Paragraph 12, NÖ BauO 1976).