Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17123 A/2007
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2005/05/0313
Entscheidungsdatum
20.02.2007
Index
L78006 Elektrizität Steiermark
L78106 Starkstromwege Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
AVG §8;
ElWOG Stmk 2005 §28;
ElWOG Stmk 2005 §30 Abs2;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
Rechtssatz
Aus § 30 Stmk ElWOG 2001 kann die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ableiten. Auch wenn die Einschleifung des KKW in die Leitung der mitbeteiligten Partei bewilligt wurde, wurde damit keine Entscheidung über das aus § 28 Stmk ElWOG 2005 erfließende Recht der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin auf Netzanschluss eines Erzeugers getroffen. Aus der letztgenannten Bestimmung ist das Recht eines Verteilernetzbetreibers auf Abschluss eines Vertrages mit einem Erzeuger innerhalb des vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes, nicht aber das Recht auf Nichterteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung in Bezug auf die Einschleifung einer konkreten Leitung in ein Kraftwerk verbunden. Die starkstromwegerechtliche Bewilligung, die der mitbeteiligten Partei erteilt wurde, berührt daher die der Beschwerdeführerin allenfalls aus § 28 Stmk ElWOG 2005 erwachsenen Rechte nicht. Gemäß § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 ist auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht und somit auch das Recht zum Netzanschluss des Erzeugers besteht. Diese Möglichkeit steht der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf den Anschluss des im gegenständlichen Fall betroffenen Erzeugers offen.Aus Paragraph 30, Stmk ElWOG 2001 kann die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ableiten. Auch wenn die Einschleifung des KKW in die Leitung der mitbeteiligten Partei bewilligt wurde, wurde damit keine Entscheidung über das aus Paragraph 28, Stmk ElWOG 2005 erfließende Recht der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin auf Netzanschluss eines Erzeugers getroffen. Aus der letztgenannten Bestimmung ist das Recht eines Verteilernetzbetreibers auf Abschluss eines Vertrages mit einem Erzeuger innerhalb des vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes, nicht aber das Recht auf Nichterteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung in Bezug auf die Einschleifung einer konkreten Leitung in ein Kraftwerk verbunden. Die starkstromwegerechtliche Bewilligung, die der mitbeteiligten Partei erteilt wurde, berührt daher die der Beschwerdeführerin allenfalls aus Paragraph 28, Stmk ElWOG 2005 erwachsenen Rechte nicht. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Stmk ElWOG 2005 ist auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht und somit auch das Recht zum Netzanschluss des Erzeugers besteht. Diese Möglichkeit steht der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf den Anschluss des im gegenständlichen Fall betroffenen Erzeugers offen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050313.X07
Im RIS seit
23.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2005050313_20070220X07