Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Geschäftszahl

2005/05/0313

Rechtssatz

Aus Paragraph 30, Stmk ElWOG 2001 kann die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ableiten. Auch wenn die Einschleifung des KKW in die Leitung der mitbeteiligten Partei bewilligt wurde, wurde damit keine Entscheidung über das aus Paragraph 28, Stmk ElWOG 2005 erfließende Recht der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin auf Netzanschluss eines Erzeugers getroffen. Aus der letztgenannten Bestimmung ist das Recht eines Verteilernetzbetreibers auf Abschluss eines Vertrages mit einem Erzeuger innerhalb des vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes, nicht aber das Recht auf Nichterteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung in Bezug auf die Einschleifung einer konkreten Leitung in ein Kraftwerk verbunden. Die starkstromwegerechtliche Bewilligung, die der mitbeteiligten Partei erteilt wurde, berührt daher die der Beschwerdeführerin allenfalls aus Paragraph 28, Stmk ElWOG 2005 erwachsenen Rechte nicht. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Stmk ElWOG 2005 ist auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht und somit auch das Recht zum Netzanschluss des Erzeugers besteht. Diese Möglichkeit steht der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf den Anschluss des im gegenständlichen Fall betroffenen Erzeugers offen.