Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17123 A/2007
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2005/05/0313
Entscheidungsdatum
20.02.2007
Index
L78103 Starkstromwege Niederösterreich
L78106 Starkstromwege Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 impl;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
Rechtssatz
In dem zur inhaltsgleichen Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0016, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die strittige Parteistellung eines weiteren Energieversorgungsunternehmens in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ausdrücklich aus, dass sich bereits aus der Bestimmung des § 7 NÖ StarkstromwegeG ergebe, dass dieses Unternehmen nur zu hören sei, ihm also eine Parteistellung nicht zukomme. Sollte durch die Leitungsanlage ein Einbruch in das Versorgungsgebiet des einschreitenden Energieversorgers erfolgen, so könne dieser Rechtsstreit nicht nach dem NÖ StarkstromwegeG ausgetragen werden. (Hier betreffend Frage, wer im Bewilligungsverfahren von elektrischen Leitungsanlagen nach den §§ 3 und 7 Stmk StarkstromwegeG Parteistellung genießt.)In dem zur inhaltsgleichen Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0016, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die strittige Parteistellung eines weiteren Energieversorgungsunternehmens in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ausdrücklich aus, dass sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 7, NÖ StarkstromwegeG ergebe, dass dieses Unternehmen nur zu hören sei, ihm also eine Parteistellung nicht zukomme. Sollte durch die Leitungsanlage ein Einbruch in das Versorgungsgebiet des einschreitenden Energieversorgers erfolgen, so könne dieser Rechtsstreit nicht nach dem NÖ StarkstromwegeG ausgetragen werden. (Hier betreffend Frage, wer im Bewilligungsverfahren von elektrischen Leitungsanlagen nach den Paragraphen 3 und 7 Stmk StarkstromwegeG Parteistellung genießt.)
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050313.X06
Im RIS seit
23.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2005050313_20070220X06