Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Geschäftszahl

2005/05/0313

Rechtssatz

In dem zur inhaltsgleichen Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0016, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die strittige Parteistellung eines weiteren Energieversorgungsunternehmens in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ausdrücklich aus, dass sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 7, NÖ StarkstromwegeG ergebe, dass dieses Unternehmen nur zu hören sei, ihm also eine Parteistellung nicht zukomme. Sollte durch die Leitungsanlage ein Einbruch in das Versorgungsgebiet des einschreitenden Energieversorgers erfolgen, so könne dieser Rechtsstreit nicht nach dem NÖ StarkstromwegeG ausgetragen werden. (Hier betreffend Frage, wer im Bewilligungsverfahren von elektrischen Leitungsanlagen nach den Paragraphen 3 und 7 Stmk StarkstromwegeG Parteistellung genießt.)