Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17121 A/2007
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/05/0275
Entscheidungsdatum
20.02.2007
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §34 Abs2;
Rechtssatz
Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach § 34 OÖ LStG 1991 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß § 34 Abs. 2 OÖ LStG 1991 zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch auf das spätere Straßenbauvorhaben.Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach Paragraph 34, OÖ LStG 1991 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch auf das spätere Straßenbauvorhaben.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050275.X02
Im RIS seit
23.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
JWR_2005050275_20070220X02