Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/05/0284
Entscheidungsdatum
18.12.2006
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §111;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0181 E 28. April 2006 RS 2
(hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Eine Benützungsbewilligung nach § 111 NÖ BauO 1976, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Benützung des Bauwerkes bildet, kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Im Hinblick auf § 35 NÖ BauO ist auch nicht zu prüfen, ob eine Veränderung des Baues zwecks Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes möglich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0122).Eine Benützungsbewilligung nach Paragraph 111, NÖ BauO 1976, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Benützung des Bauwerkes bildet, kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Im Hinblick auf Paragraph 35, NÖ BauO ist auch nicht zu prüfen, ob eine Veränderung des Baues zwecks Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes möglich wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0122).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050284.X05
Im RIS seit
18.01.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2005050284_20061218X05