Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0181

Rechtssatz

Eine Benützungsbewilligung nach Paragraph 111, NÖ BauO 1976, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Benützung des Bauwerkes bildet, kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Im Hinblick auf Paragraph 35, NÖ BauO ist auch nicht zu prüfen, ob eine Veränderung des Baues zwecks Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes möglich wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0122).