Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/05/0171

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarn wenden sich gegen "Immissionen durch die mangelnde Verankerung der baulichen Anlagen" und meinen damit das Partyzelt, weil bei Aufkommen von Wind ein Abtragen nicht möglich und die Sicherheit der Nachbarn gefährdet sei. Damit zeigen die Nachbarn keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf, weil diese Beeinträchtigungen keine Immissionen im Sinn des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 darstellen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050171.X05

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2005050171_20060428X05