Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/05/0171
Entscheidungsdatum
28.04.2006
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Nachbarn wenden sich gegen "Immissionen durch die mangelnde Verankerung der baulichen Anlagen" und meinen damit das Partyzelt, weil bei Aufkommen von Wind ein Abtragen nicht möglich und die Sicherheit der Nachbarn gefährdet sei. Damit zeigen die Nachbarn keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf, weil diese Beeinträchtigungen keine Immissionen im Sinn des § 48 NÖ BauO 1996 darstellen.Die Nachbarn wenden sich gegen "Immissionen durch die mangelnde Verankerung der baulichen Anlagen" und meinen damit das Partyzelt, weil bei Aufkommen von Wind ein Abtragen nicht möglich und die Sicherheit der Nachbarn gefährdet sei. Damit zeigen die Nachbarn keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf, weil diese Beeinträchtigungen keine Immissionen im Sinn des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 darstellen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050171.X05
Im RIS seit
07.06.2006
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JWR_2005050171_20060428X05