Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0171

Rechtssatz

Die Nachbarn wenden sich gegen "Immissionen durch die mangelnde Verankerung der baulichen Anlagen" und meinen damit das Partyzelt, weil bei Aufkommen von Wind ein Abtragen nicht möglich und die Sicherheit der Nachbarn gefährdet sei. Damit zeigen die Nachbarn keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf, weil diese Beeinträchtigungen keine Immissionen im Sinn des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 darstellen.