Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0158
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Krnt 1996 §17;
BauRallg;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0147 E 19. September 2006 RS 7
Stammrechtssatz
Unter einem Nebengebäude wird grundsätzlich ein Gebäude verstanden, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im Allgemeinen nicht Wohnzwecken dient (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1996, Zl. 96/05/0069).Unter einem Nebengebäude wird grundsätzlich ein Gebäude verstanden, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im Allgemeinen nicht Wohnzwecken dient vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1996, Zl. 96/05/0069).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050158.X02
Im RIS seit
17.05.2009
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011
Dokumentnummer
JWR_2007050158_20090402X02