Verwaltungsgerichtshof
02.04.2009
2007/05/0158
GRS wie 2005/05/0147 E 19. September 2006 RS 7
Unter einem Nebengebäude wird grundsätzlich ein Gebäude verstanden, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im Allgemeinen nicht Wohnzwecken dient vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1996, Zl. 96/05/0069).