Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/05/0147
Unter einem Nebengebäude wird grundsätzlich ein Gebäude verstanden, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im Allgemeinen nicht Wohnzwecken dient vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1996, Zl. 96/05/0069).