Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/05/0147
Entscheidungsdatum
19.09.2006
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0044 E 20. März 2003 RS 1
(Hier nur erster Satz.)
Stammrechtssatz
Die Auffassung, dass die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides durch eine Vorstellungsentscheidung) ua. auf den - wenngleich nach Einbringung des Baugesuches in Kraft getretenen - ergänzenden Bebauungsplan Bedacht zu nehmen hatte, ist (mangels abweichender gesetzlicher Regelung) zutreffend. Der Umstand, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Gemeindebehörden möglich gewesen wäre (nämlich vor diesem Inkrafttreten), vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde
Ersatzbescheid
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050147.X04
Im RIS seit
25.10.2006
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010
Dokumentnummer
JWR_2005050147_20060919X04