Verwaltungsgerichtshof
20.03.2003
2003/06/0044
Die Auffassung, dass die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides durch eine Vorstellungsentscheidung) ua. auf den - wenngleich nach Einbringung des Baugesuches in Kraft getretenen - ergänzenden Bebauungsplan Bedacht zu nehmen hatte, ist (mangels abweichender gesetzlicher Regelung) zutreffend. Der Umstand, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Gemeindebehörden möglich gewesen wäre (nämlich vor diesem Inkrafttreten), vermag daran nichts zu ändern.