Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17121 A/2007

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/05/0275

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §34 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050275.X06

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2005050275_20070220X06

Rechtssatz für 2005/04/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/04/0115

Entscheidungsdatum

12.09.2007

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z25;
UVPG 2000 Anh1 Z26;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0117 2005/04/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0275 E 20. Februar 2007 RS 6 (Hier nur erster Satz; Errichtung und Betrieb einer Bergbaustraße als Lagerstättenzufahrt zum Aufschluss eines künftigen Gipsbergbaues. Anhang 1 des UVPG 2000 enthält die gemäß § 3 legcit UVP-pflichtigen Vorhaben und stellt in den Z 25 und Z 26 auf die "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" ab. Die beantragte Bergbauanlage erfüllt keinen dieser Tatbestände, handelt es sich doch um keine Entnahme von mineralischen Rohstoffen.)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X02

Im RIS seit

22.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005040115_20070912X02

Rechtssatz für 2005/04/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17719 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/04/0269

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0275 E 20. Februar 2007 RS 6 (Hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040269.X01

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2005040269_20090701X01

Rechtssatz für 2006/04/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/04/0142

Entscheidungsdatum

10.12.2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z18;
UVPG 2000 Anh1 Z19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0275 E 20. Februar 2007 RS 6 (Hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006040142.X01

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2006040142_20091210X01