Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/04/0115
Entscheidungsdatum
12.09.2007
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z25;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0117
2005/04/0116
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0275 E 20. Februar 2007 RS 6
(Hier nur erster Satz; Errichtung und Betrieb einer Bergbaustraße
als Lagerstättenzufahrt zum Aufschluss eines künftigen
Gipsbergbaues. Anhang 1 des UVPG 2000 enthält die gemäß § 3 legcit
UVP-pflichtigen Vorhaben und stellt in den Z 25 und Z 26 auf die
"Entnahme von mineralischen Rohstoffen" ab. Die beantragte
Bergbauanlage erfüllt keinen dieser Tatbestände, handelt es sich
doch um keine Entnahme von mineralischen Rohstoffen.)
Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach § 34 Abs. 1 OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X02
Im RIS seit
22.10.2007
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010
Dokumentnummer
JWR_2005040115_20070912X02