Verwaltungsgerichtshof
01.07.2009
2005/04/0269
GRS wie 2005/05/0275 E 20. Februar 2007 RS 6
(Hier: nur der erste Satz)
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.