Verwaltungsgerichtshof
12.09.2007
2005/04/0115
GRS wie 2005/05/0275 E 20. Februar 2007 RS 6
(Hier nur erster Satz; Errichtung und Betrieb einer Bergbaustraße als Lagerstättenzufahrt zum Aufschluss eines künftigen Gipsbergbaues. Anhang 1 des UVPG 2000 enthält die gemäß Paragraph 3, legcit UVP-pflichtigen Vorhaben und stellt in den Ziffer 25 und Ziffer 26, auf die "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" ab. Die beantragte Bergbauanlage erfüllt keinen dieser Tatbestände, handelt es sich doch um keine Entnahme von mineralischen Rohstoffen.)
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, OÖ LStG 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0117
2005/04/0116