Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2005/04/0115
Entscheidungsdatum
12.09.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
Norm
AVG §8;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0117
2005/04/0116
Rechtssatz
Eine Nachbarstellung einer Gemeinde kommt nach § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG 1999 lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst im Sinne dieser Bestimmung als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann (Hinweis E 24. Mai 2006, 2003/04/0159).Eine Nachbarstellung einer Gemeinde kommt nach Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG 1999 lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst im Sinne dieser Bestimmung als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann (Hinweis E 24. Mai 2006, 2003/04/0159).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X09
Im RIS seit
22.10.2007
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010
Dokumentnummer
JWR_2005040115_20070912X09