Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2007

Geschäftszahl

2005/04/0115

Rechtssatz

Eine Nachbarstellung einer Gemeinde kommt nach Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG 1999 lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst im Sinne dieser Bestimmung als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann (Hinweis E 24. Mai 2006, 2003/04/0159).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0117

2005/04/0116