Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2005/04/0115
Entscheidungsdatum
12.09.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
Norm
AVG §8;
GewO 1994;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0117
2005/04/0116
Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (Hinweis E 30. Juni 2004, 2002/04/0027; und zu § 119: RV BlgNR XXI. GP, 106). Ausgehend davon ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Gutachter von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung ausgegangen ist.Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (Hinweis E 30. Juni 2004, 2002/04/0027; und zu Paragraph 119 :, Regierungsvorlage BlgNR römisch 21 . GP, 106). Ausgehend davon ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Gutachter von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung ausgegangen ist.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X06
Im RIS seit
22.10.2007
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010
Dokumentnummer
JWR_2005040115_20070912X06