Bei Anwendung des § 68 Abs 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, E 104 und 182 zu § 68 AVG).Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde vergleiche dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, E 104 und 182 zu Paragraph 68, AVG).