Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2003

Geschäftszahl

2000/01/0440

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde vergleiche dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, E 104 und 182 zu Paragraph 68, AVG).