Verwaltungsgerichtshof
16.07.2003
2000/01/0440
Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde vergleiche dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, E 104 und 182 zu Paragraph 68, AVG).