Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/18/0340

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/18/0340

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87

Rechtssatz

Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620) .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180340.X01

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2007180340_20070703X01

Rechtssatz für 2004/18/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/18/0376

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0340 E 3. Juli 2007 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; es ist daher die Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht erfüllt.)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620) .

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180376.X02

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2004180376_20071016X02

Rechtssatz für 2008/21/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/21/0281

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0340 E 3. Juli 2007 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620) .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210281.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2008210281_20080429X01

Rechtssatz für 2008/18/0533

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/18/0533

Entscheidungsdatum

11.05.2009

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0340 E 3. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620) .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008180533.X01

Im RIS seit

29.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2008180533_20090511X01