Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/18/0376
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §69 Abs1 Z2
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0340 E 3. Juli 2007 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; es ist daher die Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht erfüllt.)
Stammrechtssatz
Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620) .
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180376.X02
Im RIS seit
30.01.2008
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2004180376_20071016X02