Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Geschäftszahl

2004/18/0376

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0340 E 3. Juli 2007 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; es ist daher die Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht erfüllt.)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, ist vorwiegend daran zu messen, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0620) .

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180376.X02